Zur historischen Sichtbarkeit armer und unbrauchbarer Körper: Archiv und Sehen in Wien zwischen 1770 und 1800

von Philip Gruber

In Derridas archives du mal heißt es von der Krankheit des Archivs, dass eine Gesellschaft nur so offen und frei sein kann, so offen und frei sich der Zugang zu ihren Archiven gestaltet. Das Archiv, so Derrida, ist nämlich jener Ort, an dem „die Autorität, die soziale Ordnung geltend gemacht wird, an jenem Ort, von dem her die Ordnung gegeben wird“.[1] Damit sind die zwei wesentlichen Charakteristiken des Archivs bestimmt. Es ist einerseits ein Ort an dem etwas aufbewahrt und geordnet wird, womit seine topologische Eigenart bestimmt ist, und andererseits das Gesetz, das die Möglichkeit jeder Historizität festlegt. Dass die Krankheit des Archivs, von der Derrida spricht und die er gleichzeitig zur conditio humana macht, immer wieder dazu führen wird, dass wir uns dem Archiv widmen, dass wir in seine Tiefen hinabsteigen müssen, ist gleichzeitig unabwendbar mit einem Versprechen und einer Verantwortung verbunden. 

Eine solche archivische Verantwortung betrifft womöglich auch die historische Sichtbarkeit körperlicher Differenz. Oder, um es genau zu sagen: den behinderten Körper. In Österreich reicht die historische Forschung zu diesen Körpern, die seit jeher eine Marginalie bilden, nicht weiter zurück, als an den Anfang des ersten Weltkriegs. In gewisser Weise muss also gesagt werden, dass diese Körper – zumindest in Österreich – über keine Geschichte verfügen. 

Hier soll die Frage nach einer Verantwortung, die sich die historische Sichtbarkeit körperlicher Differenz zur Aufgabe macht, aber nicht in eine Kritik – es sei denn, sie meint diejenige, die auf den Bedingungen der Möglichkeit beruht – ausschlagen, sondern nicht mehr und nicht weniger versuchen, als eine Beschreibung im Sinne einer Archäologie, des Diskurses und seines Archivs, leisten, das heißt: eines Denkens der Diskontinuität, des Außen und der formalen Formationen sein; das Versammeln von Aussagen und mit ihm das Freilegen des Gesetzes dessen, was zu einer gegebenen Zeit gesagt werden kann und was nicht. Denn das Archiv, so heißt es bei Foucault, bildet das System dessen, was überhaupt aussagbar ist und das das Funktionieren aller Aussagen sicherstellt. 

Im diskursiven Schwanken zwischen dem was sagbar ist und was nicht, ist jede Archäologie immer zuallererst ein Versuch dem Schweigen eine Stimme zu verleihen: „Ich habe nicht versucht, die Geschichte dieser Sprache zu schreiben, vielmehr die Archäologie dieses Schweigens.“[2] Und für das caritative und polizeiliche Archiv zwischen 1770 und 1800 gilt, dass es nicht nur mit einer latenten Beredtheit über den behinderten Körper erfüllt ist, sondern auch mit einer ganzen Reihe an kleinen Sichtbarkeiten, die Behinderung überhaupt erst als caritatives und polizeiliches Problem erscheinen lassen. Das Terrain in dem sich der arme, preßhafte und unbrauchbare Körper finden lassen, bildet dabei ein diskursives Milieu, das umfassender ist, als man annehmen möchte. Und um so erstaunlicher ist es, dass sich die historische Forschung in Österreich kaum damit beschäftigt. Der vorliegende Versuch kann aber aufgrund der mangelnden Forschungslage nur eine banale und oberflächlicher bleiben. 

Damit lässt sich sagen, dass der behinderte Körper hier als Gegenstand einer alles zu erfassen suchenden Verwaltung und ihres Wissens überhaupt erst erscheint. Für Foucault war Wahnsinn und Gesellschaft eben eine Archäologie des Schweigens: Eine solche Archäologie des Schweigens, lässt sich jedoch unmöglich auf die Sprache, auf das was gesagt oder nicht gesagt werden kann, beschränken. Sie umfasst in gewisser Weise immer auch den Raum: „Discipline is, above all, analysis of space; it is individualization through space, the placing of bodies in an individualized space that permits classification and combinations.“[3]

Foucault hatte seine Geburt der Klinik als eine Archäologie des medizinischen Blicks konzipiert und damit gezeigt, dass sich das Wirken des Archivs nicht nur in der Sprache ausfindig machen lässt, sondern sich auch im Raum selber.

Das Problem der historischen Sichtbarkeit 

Sich die Frage nach gebrechlichen Körpern zu stellen, sie im medizinischen und caritativen Diskurs des 18. Jahrhunderts auszumachen, stellt die Suchenden vor eine ganze Reihe an Herausforderungen. Diese beginnen bereits damit, dass sich in der medizinischen Semiotik des späten 18. Jahrhunderts – mit einigen Ausnahmen, wie etwa dem Kretinismus – nicht die geringste Spur preßhafter Körperlichkeit finden lässt. Der preßhafte Körper steht also abseits des Zentrums der medizinischen Syptomatologie und Praxis. Für die medizinische Forschung scheinen diese Körper also entweder nicht wirklich krank oder nicht wirklich heilbar zu sein. Und sie werden deshalb auch nicht in die nosologische Beschreibung pathologischer Körperlichkeit aufgenommen – sie bleiben insofern eine epistemologische Marginalie. 

In gleicher Weise gilt diese Unsichtbarkeit in den Krankenhäusern. Und zwar, weil es für die Aufnahme in eine Klinik ab dem Ende des 18. Jahrhunderts eine ganze Reihe an Kriterien gibt, die bestimmen, wer das Recht dazu hat versorgt zu werden und wer nicht. Dazu zählen etwa Kranke, die äußerliche Verletzungen haben; Kranke, die so schnell wie möglich genesen; solche die ein spezifisch medizinisches Personal benötigen, wie etwa einen Wundarzt oder Chirurgen; und schließlich solche, die die Luft nicht zu stark verpesten.[4] 

Man könnte also sagen, dass diese Körper außerhalb der medizinischen Forschung und gleichzeitig auch außerhalb der Klinik zu verorten sind. Aber ist es wirklich so? Sind diese Körper wirklich völlig aus jedem wissenschaftlichen und klinischen Blickfeld genommen? Und was würde eine solche Unsichtbarkeit bedeuten? Wenn es in einer Publikation aus der Mitte des 19. Jahrhunderts, in der alle österreichischen Versorgungshäuser für Erwerbsunfähige Gebrechlichkeit historisch erfasst werden, heißt, dass deren Aufgabe darin besteht „allen ekelhaften aber mit ganz unheilbaren Übeln behafteten Kranken ohne Unterschied des Standes und der Religion ein Unterkommen zu verschaffen, und sie dem Anblicke des Publikums zu entziehen“[5], ist dieser Entzug aus der Öffentlichkeit tatsächlich im vollen Umfang zu denken: man drängt diese Körper nicht nur an den Rand der Stadt und damit aus dem Blickfeld der städtischen Öffentlichkeit, man nimmt ihnen nicht nur die Möglichkeit gesellschaftlicher Teilhabe und man schließt sie nicht nur aus der klinischen Forschung aus, sondern man entzieht ihnen in gewisser Weise auch die Möglichkeit ihrer historischen Sichtbarkeit überhaupt. 

Und trotzdem: der preßhafte Körper bleibt in das komplexe System einer medizinischen Maschinerie eingewoben, deren engmaschiges Netz sich am Ende des 18. Jahrhunderts zu verdichten beginnt und das sich über die gesamte Bevölkerung ausdehnen wird. Und mehr noch: er wird unausgesprochen Teil einer medizinischen Bevölkerungstheorie werden, die sich unter dem Begriff der Staatsdiätetik, der gesundheitlichen Sorge des Staates für seine Bürger, zusammenfassen lässt und deren exekutives und verwaltendes Organ die sogenannte medizinische Polizey ist. 

Um dann aber eine kleine Archäologie dieser Unsichtbarkeit zu versuchen, lohnt es sich an der Stelle anzuknüpfen, an der Foucaults mit seinem Text über die Gesundheitspolitik des 18. Jahrhundert ansetzt. Denn die diskursive Unsichtbarkeit, die hier gemeint ist, lässt sich auf eine ganze Reihe an Begriffsverwirrungen zurückführen, die unterschiedlichste Bedürftigkeiten in einer gewissen Gemeinsamkeit zusammenfasst. Denn in den meisten Fällen, in denen gebrechliche, preß- und ekelhafte Körper gemeint sind, wird nie spezifisch von ihnen gesprochen. Das liegt vornehmlich daran, dass die klinische und polizeiliche Terminologie des 18. Jahrhunderts eine ganze Reihe an medizinischen und caritativen Bedürftigkeiten unter den Begriff der Armut fasst. Deshalb heißt es bei Foucault: 

In der Gestalt des ,bedürftigen Armen‘, der es verdient, hospitalisiert zu werden, war die Krankheit nur ein Element in einem Ensemble, das genauso die Behinderung, das Alter, die Unmöglichkeit, Arbeit zu finden, das Fehlen von Pflege umfasste. [6]

Dieses Ensamble ist dann aber nicht mehr ganz so umfangreich, wenn man es auf seine Intersektionalität herunterbricht: denn wenn von Armen oder besser gesagt von „wahren Armen“ gesprochen wird, ist vor allem derjenige Körper gemeint, der „durch Unglücksfälle, Leibesgebrechlichkeit und Alter zur Arbeit unfähig gemacht, sich seinen Unterhalt nicht erwerben kann“[7]. In einem solchen Verständnis lässt sich die Bestimmung der „wahren“ Armut zunächst nur durch eine körperliche Abgrenzung von Müßiggängern und solchen Armen begreifen, die andere Versorgung benötigen (wie z.B. Irrsinnige, Waisenkinder, ect.). Während für Müßiggänger die Annahme gilt, dass sie sehr wohl arbeitsfähig sind und deshalb keine staatliche Versorgung in Anspruch nehmen dürften, gilt für alle anderen Formen der Armut die caritative Fürsorge des Staates. Der wahre Arme kann also immer nur derjenige sein, der durch seine „Gebrechen“ arbeitsunfähig ist und damit auch keinen ökonomischen Nutzen für den Staat hat. Alle anderen Formen der wirtschaftlichen Armut haben weder Anspruch auf Versorgung noch auf Almosen. 

Armen- und Siechenhäuser: die Verwaltung und Ordnung armer und unbrauchbarer Körper

Eine Topologie der armen Körper und der Orte, an denen man sie finden kann, sollte womöglich mit dem Stadtbild beginnen. Im Allgemeinen muss nämlich davon ausgegangen werden, dass die europäischen Städte des 18. Jahrhunderts von Körpern bevölkert wurden, deren „ansehen ganz und gar ekelhaft“ war. Deshalb lassen sich in vielen Texten, vor allem in Städtebeschreibungen des 18. Jahrhunderts, immer wieder Anmerkungen über das Betteln finden. Bei den dort beschriebenen Körpern handelt es sich aber nicht einfach nur um sogenannte Müßiggänger, Vagabunden oder Landstreicher, sondern ebenso, und vielleicht sogar zu einem erheblichen Teil, um behinderte Körper: „Die Müßiggänger, Armen und Preßhaften schleichen in erstaunlicher Anzahl durch die Stadt. Alle Straßen, Brücken, Kaffeehäuser und Kirchen sind von ihnen belagert.“[8] 

Der österreichische Staat wird auf diesen Zustand in den Städten reagieren, indem er eine ganze Reihe an Techniken der Bestrafung und Fürsorge entwickelt, die das Betteln unsichtbar machen sollen, die also dafür sorgen sollen, dass die armen und preßhaften Körper aus der Öffentlichkeit entfernt werden. Zunächst geschieht dies, indem man das Betteln selbst durch rigide Maßnahmen verbietet und unter Strafe stellt. Deshalb heißt es etwa in den gesetzlichen Verordnungen des Jahres 1784:

Alle muthwillige Bettler und Bettlerinnen, wenn sie das erste, zweite und dritte Mal einkommen, sollen bloß mit 3 Tagen Arrest bei Wasser und Brot auf der Schranen angehalten, und noch besonders, wenn es die Umstände gestatten, mit Karbatsch- oder Stock- und Ruthenstreichen gestrafet, und sohin com comminatione, und mit schriftlicher Anweisung an das Rettungshaus entlassen, schwangere, alte, oder gebrechliche Personen hingegen nicht mit Schlagen, sondern nach dem Gutachten des Magistrats behandelt, von allen Übrigen Polizeiverbrechern, und selbst den oben bemerkten über das drittemal im Betteln betretenen Personen, besonders aber allen lüderlichen Weibspersonen, Kupplerinnen und Vagabunden sollen die Aussagen nebst Beisetzung der maistratischen Neigung an die Regierung überreichet, und bei Abgebung dieser Meinung auch auf die Abgebung ins Polizeihaus auf eine nach Umständen zu bestimmende Zeit angetragen werden.[9]

Es wird aber nicht nur das Betteln verboten und unter Strafe stellt, sondern es wird der Bevölkerung selber verboten den Armen Almosen zu geben. Nur mehr die von Armeninstituten ausgeschickten Almosensammler durften um Geld oder Naturalien fragen – und von denen etwa Müßiggänger ausgenommen sind. Denn deren Behandlung „ist nicht die Sache der Armenversorgungsanstalt, sondern der Polizei, welche arbeitsfähigen Arbeit verschaffet“[10].

Dann reagiert der Staat aber auch durch die breitflächige Einrichtung von Armeninstituten, durch die all diejenigen versorgt werden sollen, die durch ihre körperlichen Gebrechen nicht dazu in der Lange sind, erwerbstätig zu sein. In Österreich wird etwa – seit der Auflösung der Bürgerspitäler um ca. 1880 – mit der breitflächigen Einrichtung von Institutionen begonnen, die das Sammeln und Verteilen von Almosen organisieren. Dabei sind vor allem jene hervorzuheben, die aus der Vereinigung aus Liebe des Nächsten (1779) hervorgehen und deren vornehmliche Aufgabe in der „Versorgung der wahren Armen und […] der Abstellung alles Bettelns“[11] besteht. Diese Institute verteilen sich zunächst über eine ganze Reihe an böhmischen Bezirken und werden in ihrer Organisation modellhaft für alle anderen, so dass es in Wien bereits 1784 in einer Verordnung heißt: „sämtliche Bruderschaften werden umgestaltet, sind mit der neuen eingeführten Bruderschaft der thätigen Liebe des Nächsten vereinigt.“[12] Der Begriff des Instituts mag dabei irreführend sein, weil es sich hier nicht per se um Architekturen oder Orte handelt, sondern eher um ein Verwaltungsorgan, das Almosen einsammelt und verteilt. Da aber, wie bereits erwähnt wurde, nur solche versorgt, die als gebrechlich gelten, „die Alters, oder sonst eines unheilbaren Leibesgebrechens halber, für beständig ganz oder zum Theil zur Arbeit untauglich geworden“[13] sind. Alles dient hier dazu, jede Form der Devianz aus der Öffentlichkeit zu entfernen und sie nötigenfalls unter Strafe zu stellen. Der arme und preßhafte Körper wird mit Hilfe juridischer und caritativer Maßnahmen unsichtbar gemacht. 

Gleichzeitig entwickeln der Staat und die an ihn angegliederten Armeninstitute aber auch Techniken der Verwaltung, durch die eine ganz spezifische Form der Sichtbarkeit entsteht: eine der Erfassung und Überwachung. So führt die Vereinigung der Liebe des Nächsten etwa eine sogenannte Armenbeschreibung ein, bei der es sich um ein „tabellenmäßige[s] Formular zur Beschreibung der wahren Armen“[14] handelt. In ihm werden eine ganze Reihe an Informationen versammelt, die den gebrechlichen Körper in die rationale und disziplinarisierende Ordnung des modernen Staates eingliedern. Zu diesen gehören etwa die Conscriptionsnummer (die Nummerierung von Gebäuden wird etwa zeitgleich mit der Reorganisation des Gesundheitswesens eingeführt), der Name des Hausbesitzers, der Name des Armen, sein Alter und sein Geschlecht, seine Kinder und ihr Geschlecht, der Grund seiner Arbeitsunfähigkeit, die Art seines Verdienstes und ob er überhaupt in der Lage ist oder nur einen Teil davon.[15] Das dabei erzeugte Wissen über die Körper dient dann vor allem dazu, die Effizienz und Genauigkeit der Verteilung von Almosenportionen zu steigern, so dass nur diejenigen Geld, Kleidung oder Nahrung erhalten, die auch wirklich gebrechlich sind. 

Die räumliche Verteilung derjenigen Armen, die einen Anspruch auf Versorgung und Almosen haben, teilt sich zunächst in fünf Gruppen von Orten: Krankenspitäler für arme Kranke; Gebärhäuser für arme Schwangere; Tollhäuser für wahnwitzige Arme; Findel- und Waisenhäuser für elternlose Kinder oder solche, die nicht von ihren Eltern versorgt werden können; und schließlich „Siechenhäuser für kraftlose, gebrechliche, alte, sieche, mit eckelhaften Krankheiten behaftete und hilflose Arme“.[16] Was also den Aufenthaltsort von gebrechlichen, siechen und ekelhaften Körpern selber betrifft: es werden, neben der staatlichen und gemeinnützigen Organisation von Almosen, auch Armen- und Siechenhäuser eingerichtet, deren vornehmliches Ziel einerseits darin besteht, das Betteln in den Städten abzustellen, andererseits aber auch alles, was nicht dem Verständnis normativer Körperlichkeit entspricht, zu isolieren und unsichtbar zu machen. So heißt es etwa im Lexikon der k. k. Medizinalgesetze 1790 über die Funktion dieser Versorgungshäuser: 

Die vom Staate für die Armenversorgung getroffenen Anstalten würden ihren Zweck nur unvollkommen erreichen, wenn nicht jene Dürftige ein Unterkommen fänden, die, nicht genug, dass ihnen das Schicksal Glücksgüter und Fähigkeit zur Selbsterwerbung des nöthigen Lebensunterhalt versagt hat, auch einen Körper herum tragen, dessen Zustand Abscheu erreget, und allen Heilungsmitteln trozet. Der gegenwärtigen, allenthalben umherstehenden Regierung war es vorbehalten, auch für die Gattung von Nebenmenschen einen Zufluchtsort anzuweisen, und sowohl das Publikum vor dem Ekel, der beim Anblicke preßhafter Personen oft unvermeidlich entsteht, und üble Folgen nach sich zieht, zu sichern, als auch das Loos dieser Unglücklichen durch eine, ihren Umständen angemessene Pflege zu erleichtern.[17]

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[1] Vgl. Jacques Derrida, „Dem Archiv verschrieben“, Archiviologie. Theorien des Archivs in Philosophie, Medien und Künsten, hg. v. Knut Eibling/Stephan Günzel, Berlin: Kadmos 2009, S29-60, hier S. 31

[2] Vgl. Michel Foucault, Wahnsinn und Gesellschaft. Eine Geschichte des Wahns im Zeitalter der Vernunft, Stuttgart: Suhrkamp 1973, S. 8

[3] Vgl. Michel Foucaul, “The Incorporation of the Hospital into Modern Technology”,Space, Knowledgt, Power. Foucault and Geography, hg. v. Stuart Elnden/Jeremy W. Crampton, London: Routledge 2007, S. 142-152, hier S.141

[4] Vgl., Johann Georg Krünitz, Oekonomische Encyclopaedie oder allgemeines System der Stats-Stadt-Haus- und Land-Wirthschafft, und der Kunst-Geschichte, in alphabetischer Ordnung, Berlin: Joachim Pauli 1789, S. 174

[5] Vgl. Anton Rudolf Kratochwill, Die Armenpflege der k. k. Haupt- und Residenzstadt Wien, verbunden mit einer besonderen Abhandlung über die Zuständigkeit oder das Heimathsrecht, Wien: Fr. Beck’s Universitäts-Buchhandlung 1846, S. 259

[6] Vgl. Michel Foucault, „Die Gesundheitspolitik im 18. Jahrhundert“, Schriften in vier Bänden, Bd. 2, Stuttgart: Suhrkamp 2003, S. 19-37, hier S. 314

[7] Vgl. O. A., Nachricht über das Armeninstitut unter dem Namen, die Vereinigung aus Liebe des Nächsten, Wien 1779, S. 3

[8] Vgl.Grund, Johann Jakob, Malerische Reise eines deutschen Künstlers nach Rom, Wien: Lukas Hochleitner 1789, S. 208

[9] O. A., Handbuch aller unter der Regierung des Kaisers Joseph des II. für die K.K. Erbländer ergangener Verordunungen und Gesetze in einer Sistematischen Verbindung enthält die Verordnungen und Gesetze vom Jahre 1784, Wien: Georg Moesle 1786, S. 226

[10] ebd., S. 230

[11] O. A., Zuverlässige und ausführliche Nachricht von dem Armen-Institute, welches auf den gräflich-bouquolische Herrschaften in Böhmen im Jahr 1779 errichtet worden, Wien: 1783, S. 3

[12] O. A., Handbuch aller unter der Regierung des Kaisers Joseph des II. für die K.K. Erbländer ergangener Verordunungen und Gesetze in einer Sistematischen Verbindung enthält die Verordnungen und Gesetze vom Jahre 1784, Wien: Georg Moesle 1786, S. 174

[13] Vgl., Johann Georg Krünitz,Oekonomische Encyclopaedie oder allgemeines System der Stats-Stadt-Haus- und Land-Wirthschafft, und der Kunst-Geschichte, in alphabetischer Ordnung, Berlin: Joachim Pauli 1789, S. 513

[14] O. A., Zuverlässige und ausführliche Nachricht von dem Armen-Institute, welches auf den gräflich-bouquolische Herrschaften in Böhmen im Jahr 1779 errichtet worden, Wien: 1783, S. 25

[15] ebd., S. 25f

[16] O. A., Handbuch aller unter der Regierung des Kaisers Joseph des II. für die K.K. Erbländer ergangener Verordunungen und Gesetze in einer Sistematischen Verbindung enthält die Verordnungen und Gesetze vom Jahre 1784, Wien: Georg Moesle 1786, S. 191

[17] Johann John Dionis, Lexikon der K.K. Medizinalgeseze, Prag: Johann Gottfried Calve 1790, S. 479f